Fahrzeugklassen für die THG-Quote

Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) berechtigt sind seit dem 01.01.2022 alle rein Batterie-elektrisch betriebenen Fahrzeuge (BEV).

Den verschiedenen Fahrzeugklassen – zum Beispiel E-Autos, E-Motorräder und E-Roller – hat das Bundesumweltministerium unterschiedliche Pauschalwerte zugeordnet, die man als THG-Quote verkaufen kann. Pauschalwerte werden in der Energieeinheit kWh angesetzt und anschließend auf Basis des aktuell anzusetzenden Emissionsfaktors für Ladestrom in tCO₂ umgerechnet. Aus dem Vergleich zu den Emissionen beim Verbrauch von Dieselkraftstoff errechnen sich die CO₂-Einsparung bzw. die Treibhausgasminderungsquote.

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Für folgende Fahrzeugklassen gelten diese Pauschalwerte:

PKW (M1) 2.000 kWh (0,862 tCO₂)
Motorräder / Motorroller (L) 2.000 kWh (0,862 tCO₂)
Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5t (N1) 3.000 kWh (1,293 tCO)
Busse (M3) 72.000 kWh (31,032 tCO₂)

Alle anderen Batterie-elektrisch betriebenen Fahrzeugklassen werden vom Umweltbundesamt unter „andere Fahrzeuge“ zusammengefasst. Diese sind jedoch unter Vorbehalt gleichermaßen quotenberechtigt und erhalten ebenfalls den Pauschalwert von 2.000 kWh.

Da die Energieersparnis und damit CO₂ Einsparung von großen, schweren Nutzfahrzeugen aus der Güter- oder Personenbeförderung höher ist, ergeben sich logischerweise höhere Pauschalwerte und mehr Erlöse aus der Quotenvermarktung.

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